Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.
Hinweis: Die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Wahl durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.
Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.
Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.
Tipp: Viele private Anbieter bieten Vergleichsrechner an, mit denen Sie Ihre Beitragsbelastung ermitteln können.
Ihre Krankenkasse
Sie müssen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen. Die Krankenkasse muss Ihnen sofort, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie schriftlich beantragen. Dabei müssen Sie die Kündigung bei Ihrer vorherigen Versicherung nachweisen.
Tipp: Bei vielen Krankenkassen können Sie die Mitgliedschaftserklärung direkt online ausfüllen.
Achtung: Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.
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09.08.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de