Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.
Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.
Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Keine
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.
Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können entstehen durch
Keine
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
13.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
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