Bürgerservice

Online-Terminreservierung für die Bürgerdienste

Sie können für Ihre Anliegen bei den Bürgerdiensten der Stadt Kuppenheim einen Termin online vereinbaren. …

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Stadt Kuppenheim

Formular-Finder

Hier stellen wir Ihnen behördliche Formulare elektronisch "online" im Format "PDF" zur Verfügung. …

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Online-Dienste

Die Stadt Kuppenheim bietet Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen eine Reihe von Dienstleistungen von A-Z im …

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Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. …

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Serviceportal–Baden-Württemberg

Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW. 

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Fundbüro

Gefundene Gegenstände können gerne im Rathaus an der Zentrale der Stadtverwaltung abgegeben werden. …

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Starkregenrisikomanagement

Das Starkregenrisikomanagement des Landkreises Rastatt und der Stadt Baden-Baden hat mit Beginn des Jahres 2024 …

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Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg

Beschreibung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus.

Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für

  • Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
     
  • Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren.

Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.

Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.

Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss.

Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Hausanschrift

Habsburgerstraße 103
79104 Freiburg
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Kontakt

Telefon (07 61) 70 80-3 15
Fax (07 61) 70 80-36
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