Bebauungspläne
Der Bebauungsplan regelt die Nutzung, Bebauung und Erschließung der Grundstücke in seinem Geltungsbereich, d. h. in einem begrenzten Teilgebiet der Kommune. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan ist er ein verbindlicher Bauleitplan und entfaltet Außenwirkung. Aus dem Bebauungsplan kann abgelesen werden, welche Nutzung mit wie vielen Geschossen in welcher Bebauungsdichte für die Grundstücke festgesetzt ist. Darüber hinaus kann die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche erfasst werden. Man unterscheidet zwischen qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 1 BauGB) und einfachen Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 2 BauGB).Ein Bebauungsplan ist dann qualifiziert, wenn er mindestens Festsetzungen enthält über:
- Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohngebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z. B. Größe der Grundfläche, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage)
- Überbaubare Grundstücksfläche (Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen)
- Örtliche Verkehrsflächen
Fehlt nur eines dieser Merkmale, so handelt es sich lediglich um einen einfachen Bebauungsplan.Diese Abgrenzung ist bei der bebauungsplanrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens von zentraler Bedeutung. Während sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ausschließlich nach dem Bebauungsplan richtet, ist ein Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes nur dann zulässig, wenn es sich auch noch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB).Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Im Gegensatz zum herkömmlichen Bebauungsplan ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan projektorientiert. Er bezieht sich bereits auf ein präzise umrissenes Projekt, das von einem Vorhabenträger bzw. Investor – meist aus der Privatwirtschaft – realisiert werden soll. Während die Planungshoheit bei der Kommune verbleibt, übernimmt der Vorhabenträger die Planung und Ausführung sowohl des Bauvorhabens als auch der Erschließung auf eigene Kosten.Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zwischen der Kommune und dem Vorhabenträger bzw. Investor ein städtebaulicher Vertrag in Form eines Durchführungsvertrages abgeschlossen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger bzw. Investor zur Durchführung der vorgesehenen Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur ganzen oder teilweisen Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Er muss spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen.Wird das Vorhaben nicht innerhalb der vereinbarten Zeit realisiert, hat die Gemeinde das Recht, den Bebauungsplan wieder aufzuheben.Auf dieser Seite finden Sie alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Stadt Kuppenheim als pdf-Dateien zur Ansicht.Bitte beachten Sie, dass diese nur der Ansicht dienen.
Gemarkung Kuppenheim
Gemarkung Oberndorf
Bebaubarkeit von Grundstücken
Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, so kann die Frage anhand des Bebauungsplans beantwortet werden. Dort ist ein Vorhaben zulässig (§ 30 BauGB), wenn es
- den Festsetzungen dieses Plans nicht widerspricht und
- die Erschließung gesichert ist
Grundstück im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans
Liegt nur ein einfacher Bebauungsplan vor, muss auch die nähere Umgebung berücksichtigt werden, d. h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es
- den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und
- die Erschließung gesichert ist,
- wenn es sich mit den nicht im Bebauungsplan geregelten Merkmalen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Gebiete ohne Bebauungsplan
Ist für ein Gebiet kein Bebauungsplan vorhanden, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) ist ein Vorhaben dann zulässig (§ 34 BauGB), wenn
- es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
- die Erschließung gesichert ist.
- Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
2. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig (§ 35 BauGB), wenn
- öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
- die ausreichende Erschließung gesichert ist und
- es sich von seiner Art her um ein "privilegiertes" Vorhaben handelt, für das der Gesetzgeber einen Bedarf im Außenbereich gesehen hat (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Hierunter fallen z. B. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe, Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, ...