Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. Hier können oder müssen Sie private oder geschäftliche Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg stellt diese Leistungen zur Verfügung. Mit einem personalisierten Zugang beim Service-BW-Portal ist eine sichere, internetbasierte Kommunikation mit der Verwaltung möglich, etwa mit dem Bürgerbüro. Zudem können auf diesem Weg Anträge online eingereicht und häufig genutzte Dokumente im Dokumentensafe hinterlegt werden. Sie sind dadurch sicher und ortsunabhängig abrufbar.

Schulische Bildung

In Baden-Württemberg sind alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung in die schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung einbezogen. Die allgemeinen Schulen werden hierbei durch Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen des Sonderpädagogischen Dienstes unterstützt.

Hat ein Kind im Zusammenhang mit einer Behinderung erhebliche Entwicklungs- und Lernprobleme, erhält es rechtzeitig sonderpädagogische Förderung in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum. Dies ist dann der Fall, wenn auf Antrag der Eltern (in begründeten Einzelfällen durch die Schule) für eine Schülerin /einen Schüler ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch das Staatliche Schulamt festgestellt wurde , da ohne ein entsprechendes Angebot eine erfolgreiche Teilhabe an Bildung an allgemeinen Schulen nicht erreicht werden könnte.

Die Frage nach dem richtigen Bildungsort lässt sich nur im Einzelfall beantworten und hängt vor allem davon ab, welchen persönlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf das Kind hat. Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot auf der Grundlage einer pädagogisch-psychologischen Untersuchung. Es berät die Eltern über die in Frage kommenden sonderpädagogischen Bildungsangebote an allgemeinen Schulen (inklusive Bildungsangebote) sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Äußern die Eltern den Wunsch nach einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule, berät das Staatliche Schulamt die Eltern im Rahmen einer Bildungswegekonferenz über den schulischen Lernort. Der Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums schließt den späteren Besuch einer allgemeinen Schule nicht aus. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist in der Regel befristet. Die Prüfung, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufzuheben ist, erfolgt auf Wunsch der Eltern, der Schule oder der Schulverwaltung.

Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sind Halbtags- oder Ganztagsschulen. Teilweise führen sie ein Internat. Schülerinnen und Schüler können abhängig von den individuellen Voraussetzungen und dem besuchten Bildungsgang folgende Abschlüsse erreichen:

  • die Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen,
  • den Abschluss des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Bildungsgang Lernen)
  • oder den Abschluss des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Bildungsgang geistige Entwicklung).

Die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung sind Bildungsgänge mit einem entsprechenden Bildungsplan. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den anderen Förderschwerpunkten und den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen orientieren sich an den Bildungsplänen der allgemeinen Schulen (dies gilt für die Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Realschule, Gymnasium) beziehungsweise an den Bildungsplänen der Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung.

Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in Baden-Württemberg führen folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Sehen
  • Hören
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung
  • Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung

Freigabevermerk

19.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

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