Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. Hier können oder müssen Sie private oder geschäftliche Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg stellt diese Leistungen zur Verfügung. Mit einem personalisierten Zugang beim Service-BW-Portal ist eine sichere, internetbasierte Kommunikation mit der Verwaltung möglich, etwa mit dem Bürgerbüro. Zudem können auf diesem Weg Anträge online eingereicht und häufig genutzte Dokumente im Dokumentensafe hinterlegt werden. Sie sind dadurch sicher und ortsunabhängig abrufbar.

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verbietet es Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, diese Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Hinweis: Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit noch fort.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende für die Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen Sie diese bei Aufnahme der Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.

Beachten Sie, dass nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten, sondern auch die folgenden Personengruppen:

  • Auszubildende
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
    Das sind Personen, die an Maßnahmen teilnehmen, um
    • ihre berufliche Eignung abzuklären oder
    • sie nach längerer, krankheitsbedingter Abwesenheit zunächst stundenweise wieder am Arbeitsplatz einzugliedern (Arbeitserprobung).
  • Beschäftige in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Beschäftige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (z.B. Teilnehmende am freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr)
  • wirtschaftlich unselbständige, aber arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. in Heimarbeit Beschäftigte)
  • Bewerberinnen oder Bewerber für ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

Die Verpflichtung müssen sowohl die Mitarbeitenden als auch die Vertretung der Arbeitgeberseite, die die Unterrichtung vornimmt, unterschreiben. Das kann beispielsweise durch das Personalbüro oder die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erfolgen.

Den Mitarbeitenden müssen Sie eine Kopie der Niederschrift aushändigen.

Vertiefende Informationen

Muster für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat ihn am 05.09.2019 freigegeben.

Kontakt

Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de