1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bann“ sowie einer Veränderungssperre

Mit der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bann“ soll das Bebauungsplangebiet vor negativen Begleiterscheinungen geschützt und eine positive „Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Ortsbilds“ bezweckt werden.Der Bebauungsplan „Bann“ soll zeichnerisch als auch textlich geändert werden. In diesem Zusammenhang sollen alle Festsetzungen des Bebauungsplans überprüft und auf einen aktuellen zeitgemäßen Stand gebracht werden.Aktuell setzt dieser fest, dass Grünfläche bzw. im Vorgartenbereich generell keine Stellplätze errichtet werden dürfen. Von Seiten der Verwaltung wird es begrüßt, wenn auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze errichtet werden, sodass die öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet entlastet wird. Daneben sollen zukünftig Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen werden.Bei der Änderung des Bebauungsplans „Bann“ wird es als sinnvoll erachtet, angrenzende Bereiche, die nach aktuellem Stand als sogenannter Innenbereich beurteilt werden, zu erweitern. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Bannstraße (gerade Hausnummern). Außerdem grenzt unmittelbar an das Bebauungsplangebiet eine im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Bischweier-Kuppenheim geplante Wohnbaufläche von ca. 2,5 ha an, die zu Wohnraumzwecken entwickelt werden soll.

Zeichnereische Darstellung des Bebauungsplans "Bann" aus dem Jahr 1968
Aktueller Stand des Bebauungsplans „Bann“

Der Bebauungsplan soll weiterhin als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen werden. Dies gilt sowohl für den Bereich der bestehenden als auch der geplanten Wohnbaufläche. Die vorliegend geplante Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bann“ entspricht insofern den Vorgaben der übergeordneten Planstufe und kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten. Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bann“ wurde vorgeschlagen, ergänzend eine Veränderungssperre als Satzung zu erlassen. Die Veränderungssperre ist für die Dauer des Bebauungsplanverfahrens wirksam. Allerdings tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft, sofern diese nicht verlängert wird.  Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll während des Zeitraums der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bann“ die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des zukünftigen Bebauungsplans entgegenstehen würden, verhindert werden. Diese Sicherung ist notwendig, damit die Planung nicht dadurch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, dass während des Planungsvorgangs vollendete Tatsachen geschaffen werden, indem bauliche Anlagen errichtet oder die Grundstücke in einer Weise verändert werden, die den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Bann“ entgegenstehen. Der Gemeinderat stimmte der 1. Änderung des Bebauungsplans „Bann“, sowie der dazugehörigen Veränderungssperre zu. Auf die amtlichen Bekanntmachungen in dieser Ausgabe des Amtsblattes wird verwiesen.

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