Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wer als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen und Bewerber können zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Stuttgart für das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Beziksschornsteinfeger zuständig.
Um zur Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern vor.
Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Bei der zuständigen Behörde kann bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze ein Antrag auf Verlängerung der Bestellung über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit gestellt werden. Die Bestellung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, indem das 70. Lebensjahr vollendet ist.
Eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfgerin beziehunsgweise ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises, das die Bestellung vornimmt.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden in Baden-Württemberg auf der Service-Seite des Bundes und auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht.
Ohne Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
02.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
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