Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt haben, können Sie bei der zuständigen Behörde zusätzlich beantragen, bereits vor der Erteilung der erforderlichen Genehmigung mit dem Bau der Anlage oder Teilen der Anlage beginnen zu können.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Eine Wiederherstellung des früheren Zustands ist erforderlich, sofern die beantragte Anlage letztendlich doch nicht genehmigungsfähig sein sollte.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf vorzeitige Errichtung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens möglich.
Sobald die zuständige Behörde die Prüfung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen für eine vorzeitige Errichtung bestehen, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vollständige Errichtung und Betrieb der Anlage erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Sie haben vor der vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftigen Anlage dieses von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.
Die elektronische Beantragung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den gleichen Onlineantrag, mit der auch die Beantragung der Errichtung und des Betriebs erfolgt. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
11.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de