Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil Ihrer medizinischen Rehabilitationskosten aufkommt, können Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten bis zu 50 Prozent selbst tragen.
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann sie auch eine neuerliche körperliche Untersuchung anordne.
Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt die zuständige Stelle Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab. In beiden Fällen informiert Sie sie durch Bescheid.
Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:
Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann die zuständige Stelle von dieser Beschränkung abweichen.
für das Antragsverfahren: keine
Während der Maßnahme müssen Sie Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Es gibt je nach Satzung der Krankenkasse pro Tag einen Zuschuss von bis zu EUR 16,00.
Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu EUR 25,00 täglich betragen.
Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse bzw. Rentenversicherung etc.).
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.02.2022 freigegeben.
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