Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
keine
keine
Keine
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
15.01.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de