Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:
Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.
Keine
Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.
Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Für die Nutzung des Onlineantrags ist eine Authentifizierung mit einem Benutzerkonto von "Mein Unternehmenskonto" erforderlich.
16.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
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Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
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