Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie verpflichtet sind eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Berechtigter Vertreter
Betriebssitz im Inland
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
Keine
Keine
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):
07.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de