Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.
Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.
Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
keine
keine
Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung (GBV)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
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