Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.
Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, zum Beispiel des notariellen Kaufvertrages.
Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.
Notare, Gerichte und Behörden beziehungsweise die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf beziehungsweise über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Der Steuerschuldner nach § 13 GrEStG hat ebenfalls Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG bei grunderwerbsteuerbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen.
Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.
Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.
Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.
spätestens 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Vorgangs durch Sie oder den Notar, bei Steuerschuldner im Ausland 4 Wochen nach Kenntniserlangung
notarieller beziehungsweise privatrechtlicher Vertrag
keine
in der Regel mehrere Monate, bei Fällen bei denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist 8-10 Wochen
keine
28.04.2025 Finanzministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de