Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, oder wenn Sie als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen oder bringen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle eine qualifizierte Person - die sogenannte Informationsbeauftragte oder den sog. Informationsbeauftragten anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Die/Der Informationsbeauftragte/r muss über entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen
Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen.
Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:
Jeder Wechsel ist vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Informationsbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
Keine
Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Bußgeld.
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
25.08.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de