Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Die Sachkunde ist Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Tätigkeit.
Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV kann durch eine schriftliche Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Diese Sachkundeprüfung können Sie unter anderem beim Regierungspräsidium Tübingen ablegen.
Bitte beachten Sie, dass die Sachkunde regelmäßig (spätestens nach 6 Jahren) durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert werden muss.
Regierungspräsidium Tübingen
E-Mail: Marktueberwachung@rpt.bwl.de
Prinzipiell sind keine besonderen Anforderungen für die Anmeldung zur Prüfung zu erfüllen. Wir weisen allerdings auf die Anforderungen bei der Benennung als sachkundige Person hin (siehe § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV).
Keine
Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung ist die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Dieses ist am Tag der Prüfung mitzubringen und vorzuzeigen.
Für die Prüfung werden je nach Art und Aufwand Gebühren erhoben.
Die Gebühren betragen jeweils:
In der Regel ein bis fünf Tage für die erste Kontaktaufnahme.
Das Regierungspräsidium Tübingen bietet keine Vorbereitungskurse an. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in eigener Verantwortung. Bei Bedarf können Sie sich an die entsprechenden Bildungsträger wenden.
Als Hilfsmittel während der Prüfung werden im Allgemeinen unbeschriebene Rechtstexte zugelassen. In Einzelfällen, beispielsweise bei größeren Gruppen oder Prüfungen zu Einzelstoffen behalten wir uns vor, nur von uns zur Verfügung gestellte Rechtstexte zuzulassen. Andere Hilfsmittel sind nicht zulässig.
Eine Sammlung möglicher Prüfungsfragen finden Sie im Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK). Den GFK finden Sie unter der Rubrik „Thema Chemikalien-Verbotsverordnung“ auf der Homepage der BLAC.
Bei nicht bestandener Prüfung kann diese beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr ist nochmals in vollem Umfang zu entrichten.
Detaillierte Informationen zur Sachkundeprüfung, zu Ausnahmefällen wie zum Beispiel der Anerkennung von im Ausland oder nach anderen Rechtsgrundlagen erworbenen Qualifikationen und zur Durchführung der Prüfung finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" “des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Weitere Informationen zur Chemikalien-Verbotsverodnung finden Sie unter der Rubrik „Thema Chemikalien-Verbotsverordnung“ auf den Seiten der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).
10.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de